Asklepios, der griechische Gott der Ärtze
Jeder Bürger kann beim örtlich - für den Beteiligten - zuständigen Amtsgericht/Betreuungsgericht für einen anderen Bürger eine rechtliche Betreuung anregen. Der Richter muß aufgrund dieser Information prüfen, ob diese Information stichhaltig ist und entscheidet dann in eigener Verantwortung, ob ein Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit einer rechtlichen Betreung eröffnet wird oder nicht.

Eröffnet der Richter das Verfahren (Rechtliche Grundlagen zur Verfahrensdurchführung finden sich im "Familienverfahrensgesetz", abgekürzt FamFG), braucht er einen Sozialbericht, der in der Regel von einem Sozialarbeiter der Betreuungsstelle (angesiedelt bei den Kreisen oder Städten) oder vom Sozialpsychiatrischen Dienst des für den Beteiligten zuständigen Gesundheitsamtes/untere Gesundheitsbehörde erstellt wird. Gemäß den Vorgaben des FamFG muss der Richter ein Gutachten in Auftrag geben; es gibt aber auch Fragestellungen, bei denen ein ärztliches Zeugnis oder ein Pflegegutachten ausreicht.
Wer zum Gutachter bestellt wird, entscheidet der Richter in eigener Verantwortung.
Das medizinische Gutachten soll ein ganzheitliches Bild liefern - vom betroffenen Menschen und seinem Umfeld. Der Gutachter sucht deshalb den betroffenen Bürger an seinem Wohnort auf.
In der Regel melde ich mich nicht an, um ein unverfälschtes Bild zu bekommen. So soll der Alkoholiker zum Beispiel nicht dazu kommen, gekaufte Alkoholika zu verstecken oder getrunkene Alkoholika zu entsorgen, um so einen positiveren Eindruck auf den Gutachter zu hinterlassen.

Liegen dem Richter Sozialbericht und Gutachten oder ärztliches Zeugnis vor, so macht er sich in der Regel durch ein Gespräch mit dem Beteiligten ein eigenes Bild. Aufgrund der häufig schlechten Gesundheitslage der Beteiligten sucht der Richter diese meist auf - kommt also zu den Bürgern nachhause, fährt ins Altersheim etc..
Danach entscheidet der Richter, beschließt die rechtliche Betreuung - oder lehnt sie als nicht notwendig ab.
Wird eine rechtliche Betreuung beschlossen, wird der Umfang, die notwendige Dauer und der Betreuer festgelegt.

Betreuer sollten Personen sein, die dem Beteiligten nahe stehen, also häufig Familienangehörige. Ansonsten werden Berufsbetreuer eingesetzt.
Jeder geschäftsfähige Bürger kann den Wunsch äußern, wer, soweit dies notwendig wird, für ihn als Betreuer eingesetzt wird. Entsprechende Formulare für diese Betreuungsverfügung finden sich im Internet.