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Der Gutachter sendet sein Gutachten an das Gericht, dass dieses Gutachten an den Betroffenen dann weitergibt. Nur in besonderen Fällen, wenn durch Inhalte des Gutachtens der Betroffene sich wesentlichen Schaden zufügen könnte (z.B. Selbstmord), wird das Gutachten nicht weitergeleitet. Ist der betroffene Bürger nicht einverstanden, muss er sich an seinen Richter wenden, der dann entscheidet, ob er die vorgebrachten Mängel oder Zweifel teilt oder nicht mitträgt. Ein zweiter Gutachter kann dann vom Richter beauftragt werden. Auch wenn dem Richter selbst das Gutachten nicht aussagekräftig genug, nicht schlüssig oder nachvollziehbar erscheint, kann der Richter ein Zweitgutachten in Auftrag geben. Wird aufgrund eines Gutachtens, mit dem der Beteiligte nicht einverstanden ist, eine rechtliche Betreuung eingerichtet, so muss gegen die eingerichtete Betreuung ein Widerspruch eingelegt werden. |
![]() Epidauros |