Das Betreuungsrecht ist Teil des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), also Bundesrecht.
Die Fragen der einzelnen Amtsgerichte ähneln sich deshalb sehr. Es folgt nun eine typische Aufstellung der üblichen Fragen.
Die Juristen benutzen ein sehr verschachteltes und für den juristischen Laien nicht immer verständliches Deutsch. Ich habe deshalb zu den meisten Punkten Anmerkungen gemacht. Diese sind in
Blau abgesetzt. Links sind durch
Fettschrift gekennzeichnet.
| Frage 1: |
Liegt eine geistige oder seelische Behinderung oder eine psychische Krankheit vor?
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Die Bezeichnungen und Einteilungen von Erkrankungen geschieht inzwischen gemäß der "International Classification of Diseases", abgekürzt
ICD 10. 10 bedeutet hier die letzte Bearbeitung. Im ICD finden sich z.B. Festlegungen, welche Symptome wie lange vorliegen müssen, um eine Diagnose stellen zu können.
Die Unterscheidung zwischen Krankheit und Behinderung hebt an erster Stelle auf den zeitlichen Unterschied ab. Wer chronisch psychisch krank ist, wird damit auch seelisch behindert sein. Von einer Behinderung wird im Allgemeinen gesprochen, wenn krankheitsbedingte Defizite länger als ein halbes Jahr bestehen.
| Frage 2: |
Welche Angelegenheiten kann der Betroffene deshalb nicht selbst interessengerecht besorgen?
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Die Defizite müssen ("deshalb") Auswirkung der in Frage 1 genannten Erkrankung sein. Diese Formulierung "nicht selbst interessengerecht besorgen" umschreibt für die Juristen zentral das Hauptanliegen des Betreuungsrechtes. Es geht also um die konkreten Defizite . Besonders folgende Bereiche sind von Interesse, die dann in dem Bescheid zur Einrichtung einer Betreuung genannt werden. Nur für diese ist der Betreuer zuständig:
- Gesundheitsfürsorge inklusive stationärer Maßnahmen
Darunter fallen zum Beispiel Entscheidungen zu Operationen oder die Anlage einer PEG Sonde (Ernährung per Sonde durch die Bauchdecke).
- Aufenthaltsbestimmung
Dies kann bedeuten, dass der Betreuer festlegt, dass der Betreute in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht wird.
- Wohnungsangelegenheiten
Es kann sein, dass der Betreuer die Wohnung auflösen muss
- Vermögensangelegenheiten
Wenn Vermögen vorhanden ist, so muß dies verwaltet werden, Gelder angelegt werden etc. Dies kann auch die Verwaltung von Grundeigentum sein.
- Vertretung bei Behörden, Renten- und Versicherungsanstalten
Häufig müssen Anträge gestellt werden und rechtsverbindliche Entscheidungen gefällt werden. Hierzu kann es auch gehören, einen Antrag auf Sozialhilfe zu stellen.
- Annahme und Beantwortung jeglicher Post
Mancher liest seine Post überhaupt nicht mehr, verlegt sie oder vernichtet sie. Dann kann kein Betreuer vernünftig arbeiten. Deshalb geht dann die gesamte Post direkt zum Betreuer.
- Individuell sind alle Regelungen möglich (z.B. Abwicklung einer Firma)
| Frage 3: |
Ist aufgrund der Erkrankung die Fähigkeit zur freien Willensbestimmung aufgehoben?
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Hier erscheint der Begriff der "freien Willensbestimmung", der in den Paragraphen zur rechtlichen Betreuung im BGB nicht auftaucht, aber in
§ 104 BGB. Hier geht es um die Geschäftsunfähigkeit. Hier heißt es: "Geschäftsunfähig ist …, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist". Diese Frage ist von besonderer Bedeutung, wenn die rechtliche Betreuung gegen den Willen der betroffenen Person eingerichtet werden soll, oder ein so genannter "Einwilligungsvorbehalt" notwendig ist.
| Frage 4: |
Welche Auswirkungen hat die Erkrankung auf die Urteils- und Kritikfähigkeit?
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Auch diese muss bei der Einrichtung eines Einwilligungsvorbehaltes zumindest erheblich gemindert sein.
| Frage 5: |
Wird die festgestellte Krankheit oder Behinderung voraussichtlich dauerhaft sein und wie lange wird die Notwendigkeit der Betreuung fortbestehen?
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Nur in besonders gelagerten Fällen (z.B. künstliches Koma nach einem schweren Autounfall) wird man bei einer kurzfristigen Erkrankung eine Betreuung einrichten müssen. In der Regel bestehen die Defizite auf längere Zeit. Ein gutes Beispiel ist hier die Demenz, bei der Defizite bis zum Lebensende bestehen.
Kommt es aber, zum Beispiel als Folge eines Unfalles (Schädelhirntrauma zum Beispiel), zu psychischen Ausfällen, so sollte nach einiger Zeit, häufig nach ein oder zwei Jahren schon, die Notwendigkeit der Betreuung überprüft werden. Ansonsten gilt die so genannte Regelfrist von zurzeit 7 Jahren.
Hingewiesen sei auch auf die "Notwendigkeit der Betreuung": wenn bestimmte Dinge sich erledigt haben, wie z.B. ein Hausverkauf, so muß die Betreuung um diesen Bereich vermindert werden. Es muß eine reale Notwendigkeit zum Handeln des Betreuers bestehen beziehungsweise eine große Wahrscheinlichkeit bestehen, daß der Betreuer hier tätig werden muss.
| Frage 6: |
Gibt es Möglichkeiten zur Behandlung oder Rehabilitation?
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Gemeint ist hier, ob es Behandlung- oder Rehabilitation-Möglichkeiten gibt, so daß keine Betreuung mehr notwendig wäre. Dies ist leider sehr selten der Fall, liegt aber meistens an dem Krankheitsbild (z.B. Demenz) und daran, dass die meisten Betreuten durch ihre Haus- und Fachärzte gut therapiert sind.
| Frage 7: |
Gibt es andere Hilfen, die die Anordnung einer Betreuung entbehrlich machen können?
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Durch bestimmte Vollmachten kann für die meisten Bereiche einer rechtlichen Betreuung abgewendet werden.
Da es inzwischen verschiedenste Vollmachten gibt und diese auch nicht immer sauber voneinander getrennt werden, habe ich versucht, die diversen Vollmachten kurz zu charakterisieren:
- Vollmacht
Am bekanntesten ist die Vollmacht über Bankkonten. Aber es können auch Vollmachten zu sehr viel anderen Bereichen erteilt werden z. B. zum Hausverkauf, zu Wohnungsauflösung, zur Regelung von Schriftverkehr und ähnlichem.
Wird die Vollmacht erteilt, muss der Betreffende geschäftsfähig sein und in der Lage sein, die Vollmacht zu kontrollieren.
- Vorsorgevollmacht
Hier legt man selbst fest, wer, wenn möglich und notwendig, rechtlicher Betreuer für einen selbst werden soll. Bestimmte Bereiche, wie z. B. der Einwilligungsvorbehalt, müssen durch eine rechtliche Betreuung geregelt werden. Die in der Vorsorgevollmacht genannte Person wird das Gericht eingehend prüfen und so ist keine gravierenden Einwände gibt, diese Person zum rechtlichen Betreuer bestellen.
Wird die Vorsorgevollmacht erstellt, so muss der Betreffende geschäftsfähig sein. Diese Vollmacht gilt dann aber weiter, auch wenn der Betreffende nicht mehr geschäftsfähig ist.
Durch die Vorsorge Vollmacht wird also keine rechtliche Betreuung abgewendet.
- Patienten Verfügung
Viele Menschen haben Angst vor der "Apparatemedizin" oder möchte nicht, dass alle Möglichkeiten der modernen Medizin ausgeschöpft werden, obwohl eine sicher tödliche Erkrankung vorliegt. Seit 1.9. 2009 ist das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 1901 a) dahingehend geändert worden, dass die Patientenverfügung für die behandelnden Ärzte bindend ist.
Auch hier muss eine Person benannt werden, die zu dem wahrscheinlichen Willen des Betroffenen im konkreten Falle befragt werden muss.
Pauschalformulierungen sind ungeeignet; es sollte schon sehr genau aufgeführt werden, was nicht getan werden sollte. Im Internet finden sich geeignete Vorschläge, die aber individuell ausgestaltet werden müssen (zum Beispiel spezielle Komplikationen bei bestimmten Krebserkrankungen).
Auch diese Verfügung muss in geschäftsfähigen Zustand niedergelegt werden und gilt bis zum Tode.
- Generalvollmacht
Die Tendenz geht dazu, sämtliche o. g. Vollmachten hier zusammenzufassen.
Hiermit versucht man also alle Eventualitäten zu regeln.
Auch hier muss man als Betroffener, wenn man dieses Dokument verfasst, geschäftsfähig sein. Auch dieses Dokument gilt bis zum Tod und unter Umständen noch darüber hinaus (z. B. Regelung der Bestattung).
Alle Vollmachten, auch die Patientenverfügung, kann jeder geschäftsfähige Bürger auch jederzeit widerrufen.
Wurden Vollmachten oder die Patientenverfügung vor Jahren erstellt, so empfehlen die Juristen jährlich auf dem Dokument zu vermerken, dass dieses weiter gelten soll.
Unklar ist, ob man für diese Vollmachten und die Patientenverfügung zum Notar gehen muss. Für die Notare ist das natürlich ein gutes Geschäft. Auf der anderen Seite ist dann aber auch die Angelegenheit auf jeden Fall formal sicher zu Papier gebracht.
Wichtig:
Wenn Vollmachten oder Patientenverfügung erstellt ist, sollten die Personen, die einem nahe stehenden oder die in den Dokumenten benannt sind, eine Abschrift dieses Dokumentes haben.
Es empfiehlt sich auch, einen Zettel mit dem Hinweis auf so ein Dokument zum Beispiel in seinem Portmonee mit sich zu führen.
Wird man ins Krankenhaus aufgenommen, sollte man diese Dokumente in Kopie vorlegen.
Ist man in einem Alten- und Pflegeheim, sollten Kopien der Dokumente der Pflegeleitung ausgehändigt werden.
Der Gesetzestext weist noch darauf hin, dass u.U. eine rechtliche Betreuung nicht mehr notwendig ist, wenn Hilfen aus der Familie oder durch Soziale Dienste diese vermeiden könnten. Letzteres ist eher selten.
| Frage 8: |
Ist eine geordnete Verständigung möglich oder ist die Fähigkeit, den eigenen Willen kundzutun, offensichtlich aufgehoben?
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Es geht hier um die reine Verständigung. So gibt es Personen, die aufgrund eines Schlaganfalles nicht mehr reden können. Dann wäre die reine Verständigung nicht mehr möglich. Eine erschwerte Verständigung z. B. durch Kopfschütteln etc wäre darzulegen.
| Frage 9: |
Kann das Gutachten ausgehändigt werden, ohne daß gesundheitliche Nachteile zu befürchten sind?
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Da das Gericht Auftragsgeber für den Gutachter ist, bekommt das Gericht das Gutachten und nicht der Betroffene selbst. So lange keine Betreuung eingerichtet ist, ist die betroffene Person ein Bürger mit allen Rechten und Pflichten. Insoweit muss das Gutachten vom Gericht dem Betroffen zugestellt werden. Nur in ganz besonderen Situationen, wenn z.B. zu befürchten ist, dass durch das Gutachten die betroffene Person veranlasst wird einen Selbstmordversuch durchzuführen, soll von der Aushändigung des Gutachtens abgesehen werden.
| Frage 10: |
Sind von einer persönlichen Anhörung durch das Gericht Nachteile für die Gesundheit zu befürchten? Kann diese Besorgnis gegebenenfalls durch die Anwesenheit des Gutachters oder durch die Anwesenheit des Hausarztes oder anderer Personen ausgeräumt werden?
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Auch diese Frage wird nur in sehr speziellen Fällen zu bejahen sein.
| Frage 11: |
Besteht die Notwendigkeit der Einrichtung eines Einwilligungsvorbehaltes?
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Fügt sich die betroffene Person erheblichen Schaden zu oder droht sie es zu tun, so soll diese von ihrem eigenen Handeln geschützt werden (
§ 1903 BGB). Dann ist die Einrichtung eines Einwilligungsvorbehaltes möglich. Häufig ist dies notwendig, wenn Personen deutlich mehr Geld ausgeben, als ihnen zur Verfügung steht. Hierbei ist die individuelle finanzielle Situation aber zu würdigen; ein Sozialhilfeempfänger überzieht sicher sein Konto, wenn er für Kleidung 200 € im Monat ausgibt; der Besitzer mehrerer Mietshäuser schädigt sich sicherlich durch den gleichen Betrag nicht.